Bei der ganzen Aufregung im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung werden andere Gesetzesänderungen die im Gesetzentwurf zur VDS enthalten sind gar nicht erwähnt. Das hundert Seiten starke Dokument ist schon ein ziemlich zäher Lesestoff.
Auf Seite 21 ist eine Änderung der TKÜV vermerkt. Die Grenze der Verpflichteten, welche eine Anlage zur E-Mail Überwachung bereithalten müssen, wird angehoben. Bisher müssen alle Verpflichteten welche mehr als 1.000 Teilnehmer aufweisen diese bereithalten. In Zukunft wird diese Grenze bei 10.000 Teilnehmern liegen (was auch die Grenze ist, ab welcher man eine SINA-Box bereitstellen muss).
Artikel 13
Änderung der Telekommunikations- Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136, 3149), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
[..]
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
Das bedeutet einerseits eine Entlastung für kleinere Unternehmen, weil sie die (mitunter sehr teuere) Soft- und Hardware für TKÜV nicht anschaffen müssen. Andererseits ist es natürlich schlecht für Unternehmen die diese Soft- und Hardware herstellen oder verkaufen, da sich der Kundenkreis erheblich verkleinern dürfte.